Rubrik: Spielsucht

Spielabhängigkeit

Spielabhängigkeit, umgangssprachlich als Spielsucht bezeichnet, ist die Abhängigkeit eines Betroffenen von kommerziellen Glücksspielen oder Wetten. Spielabhängigkeit wird in der ICD-10-Klassifikation (zusammen mit Trichotillomanie, Kleptomanie und Pyromanie) unter die Abnormen Gewohnheiten gezählt und mit dem Code F63 verschlüsselt.

Spielabhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass ein immer größeres Risiko im Spiel eingegangen wird und die Kontrolle über das Spielverhalten im Sinne einer süchtigen Entwicklung verloren geht. Durch dieses Verhalten erleiden die Patienten einen oft erheblichen finanziellen Schaden (mit Überschuldung). Teilweise fehlt den Spielern jegliche Einsicht in die Krankheit.

Folgen und Komplikationen

Die Betroffenen verbringen immer mehr Zeit in den Spielhallen, andere Interessen werden daher vernachlässigt. Die Sucht kann zu sozialer Isolation und zur Vereinsamung führen. Der immer höhere Spieleinsatz führt zu immer größeren Geldausgaben und schließlich oft zur Überschuldung.

Ursachen

Die Spielabhängigkeit beginnt häufig mit einem kleineren Geldgewinn, der zu vermehrtem Glücksspiel lockt. Wird das Spielen unterbrochen, kommt es zu psychischen Symptomen, die einem Drogenentzug ähneln.

Vorbeugung

Vorbeugend kann jede Art von Offenheit und zwischenmenschlicher Kontakt wirken. Es ist (wie bei Alkohol und Zigaretten) wichtig, den maßvollen Umgang mit Genussmitteln und Vergnügen zu lernen.

Verbreitung

In Deutschland leben ca. 200.000 süchtige Spieler. Die so genannten "Anonymen Spieler" haben sich in therapeutischen Selbsthilfegruppen zusammengeschlossen.

Behandlung

Die Spielabhängigkeit wird psychotherapeutisch und verhaltenstherapeutisch behandelt. Empfehlenswert ist die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe.

Rechtliche Folgen

Im Strafverfahren kann das Vorliegen einer solchen Spielabhängigkeit - im Hinblick auf die Schuldfähigkeit - dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. Bundesgerichtshof, NStZ 1994, 501, Bundesgerichtshof, JR 1989, 379 m. Anm. Kröber, Oberlandesgericht Hamm, NStZ-RR 1998, 241). Zur Klärung dieser Frage muss das erkennende Gericht in diesen Fällen einen Sachverständigen hinzuziehen.

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