Rubrik: Illegale Drogen

Body Stuffing

Der Begriff Schluckverbergung oder englisch Body Stuffing bezeichnet das Verschlucken von kleineren Gegenständen, um diese vor Entdeckung zu schützen oder unsichtbar örtlich fortzubewegen. In der Regel betrifft dies Betäubungsmittel.

Die Gegenstände werden dabei in speichel- und magensäureresistente Beutelchen (meist Kunststoff, häufig Kondome) verpackt (sog. ?Drogencontainer? ? ?balls?, ?bubbles?), verschluckt und in der Regel über den normalen Weg wieder ausgeschieden. Beim Body Stuffing besteht stets die Gefahr, dass der Container aufplatzt oder aufreist oder durch die Magensäfte zersetzt wird und der Inhalt dabei in das Blut gelangt oder Schäden an den inneren Organen verursacht. Dann besteht akute Lebensgefahr.

Gegenüber dem Body Stuffing werden als strafprozessuale Maßnahmen beim Beschuldigten entweder der Brechmitteleinsatz oder eine Ausscheidungskontrolle vorgenommen. Die Ausscheidungskontrolle scheitert häufig an der Dauer der notwendigen Freiheitsentziehung des Beschuldigten und in der fehlenden Geeignetheit der Maßnahme, da die Container wegen ihres mangelnden Kontrastes nicht durch Röntgenuntersuchungen festgestellt werden können. Auch die Gastroskopie führt regelmäßig nicht zu Ergebnissen. Als einzige Maßnahme bleibt dann nur der Einsatz von Brechmitteln (Emetika), die sehr umstritten ist (Nemo-tenetur-Prinzip). Todesfälle sind aus Bremen, Hamburg und Frankfurt im Zusammenhang mit dem Brechmitteleinsatz bekannt geworden.

Diese Maßnahmen werden in Deutschland sämtlichst auf § 81a StPO gestützt. Neben dem Body Stuffing wird auch das Body Packing zum Transport von Drogencontainern verwendet. Dabei werden die Container in den Darmausgang oder in die Vagina eingebracht.