Im deutschen Strafrecht versteht man unter Vollrausch eine Straftat nach § 323a Strafgesetzbuch (StGB). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Straftat begeht (Rauschtat), aber an sich nicht bestraft werden könnte, weil er infolge des Rausches nicht schuldfähig (umgangssprachlich: unzurechnungsfähig) ist oder weil dies zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden kann.
Umgangssprachlich versteht man unter einem Vollrausch einen fortgeschrittenen Rauschzustand, in dem der Berauschte so weit die Kontrolle über sich selbst verliert, dass er sich später nicht mehr an die Erlebnisse während des Rausches erinnern kann ("Filmriss").